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07. April 2016

Drogenhandel wird per Gesetz in den Hinterhof verlegt!

Nicht die Begehung, sondern der Ort der Tat ist strafverschärfend

Das neue Delikt im Suchtmittelgesetz „Dealen im öffentlichen Raum“ ist der hilflose Versuch ein vermurkstes Gesetz vollziehbar zu machen, denn nicht das Handeln mit verbotenen Substanzen steht im Vordergrund, sondern das dadurch erregte berechtigte Ärgernis in der Öffentlichkeit.
 Es ist schier unglaublich, aber dieselben Nationalratsabgeordneten von SPÖVP, die mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2015 eine Rechtsnorm so entschärft haben, dass die Polizei beim Einschreiten gegen den Drogenhandel de facto machtlos wurde, freuen sich jetzt, nachdem sie sich über ihr eigenes unglaubliches Versagen empört haben, über ein neues Delikt im Suchtmittelgesetz, so der Drogensprecher der FPÖ-Wien, LAbg. Gerhard Haslinger.

Das Dealen im öffentlichen Raum wird ein eigenes Delikt und stärker bestraft als Dealen im nichtöffentlichen Raum. Das heißt nichts anderes als: „Liebe Drogendealer, sucht euch doch einen anderen Platz für euer todbringendes Geschäft, als den öffentlichen Raum!“ Die Begründung für die absurde Formulierung liegt auf der Hand, denn viele der sogenannten „Streetrunner“ verkaufen in „Baggys“ portioniertes Cannabiskraut und versorgen damit die Kiffer-Szene. Diese immer größer werdende Anzahl an Dealern, die oft Männer aus Flüchtlingsunterkünften sind, möchte man von der Straße weg bekommen. Sie sind es auch, die äußerst aggressiv ihre Drogen anbieten, da sie zu wenig Käufer finden, so Haslinger zur derzeitigen Situation.

Dieses neue Delikt zeigt auch die politische Haltung der Regierungsparteien zu Cannabiserwerb und Cannabiskonsum. Im Wissen, dass mehr mit Cannabis gedealt wird, geht es nicht vorrangig um den Handel, sondern um den Ort wo er passiert.
 Dass diese Gesetzesänderung keine dauerhafte Verbesserung mit sich bringen wird ist sich sogar Justizminister Brandstetter sicher.

Die FPÖ fordert daher, dass die Bewertung einer gewerbsmäßig begangenen Straftat wieder über die Art und Weise der Begehung einer Tat definiert wird und nicht über die Häufigkeit innerhalb eines Jahres und über die Höhe der Schadenssumme, schließt Haslinger.

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